Verwaltungsbeirat muss entsprechend der Teilungserklärung gewählt werden

wenn in einer Teilungserklärung die Wahl eines Verwaltungsbeirats vorgesehen ist, kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft keinen entgegen gesetzten Beschluss fassen. Dies stellte das Amtsgericht Hannover im März 2014 klar.

Die Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft hatten in einer Eigentümerversammlung den Beschluss gefasst, dass ein Verwaltungsbeirat nicht gewählt werden soll. Zugleich wurden Wohnungseigentümer als zukünftige Prüfer der Jahresabrechnungen mit Mehrheit bestätigt. In der Teilungserklärung der Eigentümergemeinschaft war jedoch die Wahl eines Verwaltungsbeirates vorgesehen. Deshalb reichten einige der Wohnungseigentümer gegen den Beschluss insgesamt eine Anfechtungsklage ein.

Mit Erfolg! Die Klage war teilweise begründet. Der angefochtene Beschluss der Eigentümerversammlung widersprach der Bestimmung in der Teilungserklärung, nach der die Wahl eines Verwaltungsbeirats vorgesehen war. Zwar kann eine Eigentümergemeinschaft auf die Wahl eines Verwaltungsbeirates mehrheitlich verzichten.  

Das ist aber nur dann möglich, wenn die Teilungserklärung der Gemeinschaft keine entgegenstehende Bestimmung enthält. Da die Teilungserklärung der Eigentümergemeinschaft die Wahl eines Verwaltungsbeirats vorsah, durfte nicht mehrheitlich beschlossen werden, dass kein Verwaltungsbeirat gewählt wird.

Der Teil des Beschlusses über die Wahl der Rechnungsprüfer war aber nur insoweit für ungültig zu erklären, als diese für die Zeit auch bis über die nächste Eigentümerversammlung hinaus bestellt worden waren. Denn die Eigentümergemeinschaft hatte zurzeit keinen Verwaltungsbeirat, und deshalb durften Rechnungsprüfer nur bis zur nächsten Eigentümerversammlung gewählt werden. Deshalb war der Beschluss insoweit aufrechtzuerhalten, soweit die Rechnungsprüfer bis zur nächsten Eigentümerversammlung bestellt waren (AG Hannover, Urteil v. 21.03.14, Az. 480 C 12698/13).