Austausch einer defekten Heizungsanlage stellt keine bauliche Veränderung dar.

Dass der Austausch einer Heizungsanlage keine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung darstellt, wenn wegen eines defekten Heizkessels ein Austausch notwendig war, entschied das Amtsgericht Verden im Juni 2014. Als Wohnungseigentümer sollten Sie wissen, dass ein solcher Austausch dann eben nicht der Zustimmung sämtlicher Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft bedarf.

Die Eigentümergemeinschaft einer Wohneigentumsanlage hatte mehrheitlich beschlossen, die Heizungsanlage auszutauschen. An der Heizung des Hauses waren im Winter zweimal Reparaturen durchgeführt worden. Dabei notierte der Monteur auf dem Arbeitsvermerk, dass der rechte Heizkessel defekt sei und ausgetauscht werden müsse. Die Heizungsanlage war 1980/1981 eingebaut worden.

Ein Wohnungseigentümer war der Ansicht, dass der Beschluss gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstieß und reichte eine Anfechtungsklage ein. Die Heizung war nach seiner Ansicht nicht mangelhaft. Jedenfalls sei kein vollständiger Austausch notwendig gewesen. Im Übrigen sei der Austausch der Heizung eine bauliche Veränderung, sodass die Zustimmung aller Mitglieder der Eigentümergemeinschaft erforderlich war.

Die verklagten übrigen Wohnungseigentümer wiesen darauf hin, dass die Heizungsanlage im Winter 2013 zweimal ausgefallen war. Sie waren der Auffassung, dass der Austausch der gesamten Heizungsanlage dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach. Ein Austausch sei sowieso spätestens bis Ende 2015 aufgrund der Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV) notwendig.

Das Amtsgericht Verden kam zu dem Ergebnis, dass die Anfechtungsklage unbegründet war. Der Austausch der Heizungsanlage stellte keine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung aller Mitglieder der Eigentümergemeinschaft bedurft hätte. Der Austausch der Heizungsanlagen war keine bauliche Veränderung, weil es sich dabei um eine Maßnahme der Instandhaltung handelte.

Der Austausch der gesamten Heizungsanlage entsprach auch dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung. Dass die Heizung zweimal im Winter 2013 ausgefallen war, konnte auf Grund des Arbeitsvermerkes des Monteurs nachgewiesen werden. Aus vernünftiger und wirtschaftlicher Sicht war der Austausch der Heizungsanlage jedenfalls nicht zu beanstanden.

Dabei war auch zu berücksichtigen, dass aufgrund der Novellierung der EnEV ein Austausch der Heizungsanlage bis Ende 2015 erfolgen müsste. Wenn auf Grund eines Ausfalles eines Heizkessels ein Austausch erfolgen muss, ist es nicht zu beanstanden, dass im Hinblick auf diese gesetzliche Vorschrift die gesamte Heizungsanlage ausgetauscht wird (AG Verden, Urteil v. 10.06.14, Az. 2 C 424/13).