Betriebskosten-Nachforderung: Dem Mieter darf bei Säumnis gekündigt werden

Obwohl Nachzahlungen auf Betriebskosten keine laufend anfallenden Mietzahlungen sind, stellen sie Hauptleistungspflichten eines Mieters dar. Eine diesbezügliche Pflichtverletzung des Mieters berechtigt Vermieter zur Kündigung. Dies entschied das Landgericht Berlin im Februar 2015.

Ein Vermieter hatte seinen Mieter nach einer fristlosen Kündigung auf Räumung verklagt. Der Mieter hatte hohe Betriebskostennachforderungen des Vermieters i.H.v. 1.211,89 € nicht ausgeglichen. Aus diesem Grund kündigte der Vermieter das Mietverhältnis fristlos.

Das Landgericht Berlin entschied, dass die Kündigung, die auf den Rückstand aus der Betriebskostenabrechnung gestützt war, gemäß § 543 Abs. 1 BGB begründet war. Auch wenn Nachzahlungen aus Betriebskostenabrechnungen keine laufenden Zahlungen im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB sind, handelte es sich dennoch um Mietzahlungen und damit um eine Hauptleistungspflicht des verklagten Mieters. Deren Nichtzahlung stellt eine Verletzung der dem Mieter obliegenden Vertragspflichten dar.

Angesichts der Höhe des Rückstands, der den Betrag von zwei seiner Monatsmieten deutlich überstieg, war auch zu Lasten des Mieters von einer hinreichenden Erheblichkeit der Pflichtverletzung auszugehen. Anhaltspunkte dafür, dass dem Mieter der Ausgleich der Forderung unverschuldet nicht möglich war, lagen nicht vor (LG Berlin, Urteil v. 20.02.15, Az. 63 S 202/14).