Rollläden und Rollladengurte sind in der Regel Gemeinschaftseigentum

Rollläden und Rollladengurte sind nur dann Sondereigentum, wenn sie nicht in eine Außenwand eingebaut sind und problemlos demontiert werden können. Ist dies nicht der Fall sind Rollläden Gemeinschaftseigentum. Dies stellte das Amtsgericht Würzburg im Januar 2015 klar.

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte die Jahresabrechnung 2013 per Mehrheitsbeschluss genehmigt. Ein Wohnungseigentümer hatte eine Anfechtungsklage gegen den Genehmigungsbeschluss wegen der in der Kostenposition „Instandhaltungskosten“ enthaltenen Kosten für die Instandsetzung der Außenrollos eingereicht.

Der anfechtende Wohnungseigentümer war der Ansicht, dass die Rollos Sondereigentum darstellten und deshalb die Eigentümer der jeweiligen Eigentumswohnungen mit den Kosten zu belasten waren. Zumindest die ausgetauschten Gurte seien Gemeinschaftseigentum.
 
Ohne Erfolg! Nach Ansicht des Gerichts war es nicht zu bemängeln, dass die Instandsetzungskosten für die Außenrollos aus dem Gemeinschaftsvermögen entnommen wurden. Sofern keine entgegenstehende Vereinbarung in einer Eigentümergemeinschaft besteht, richtet sich die Frage, ob Rollladen zum Gemeinschaftseigentum gehören, nach § 5 Wohnungseigentumsgesetz (WEG).

Rollläden stehen dabei nur dann im Sondereigentum, wenn sie nicht in die Außenwand integriert sind und ohne Beeinträchtigung der äußeren Gestalt montiert oder demontiert werden können. Andernfalls handelt es sich um gemeinschaftliches Eigentum. Bei Rollladengurten handelt es sich um eine notwendige Vorrichtung zur Bedienung von Rollläden.

Das Gericht war deshalb auch der Ansicht, dass eine Trennung zwischen Rollladen und Gurt nicht praktikabel ist. Auch die Rollladengurte stellen deshalb regelmäßig Gemeinschaftseigentum dar (AG Würzburg, Urteil v. 22.01.15, Az. 30 C 1212/14 WEG).