Häufig fragen sich Vermieter, ob sie die Kosten für die Prüfung der Elektroanlage auf die Mieter umlegen kann. Der Bundesgerichtshof  hat diese langjährige Streitfrage bereits vor Jahren zu Gunsten der Vermieter entschieden (BGH, VIII ZR 123/06). Die Kosten einer Prüfung der Betriebssicherheit einer Elektroanlage sind also Betriebskosten, und damit generell umlagefähig.

Bei entsprechender Regelung im Mietvertrag sind solche Ausgaben somit als „sonstige Betriebskosten“ umlegbar. Der Mieter muss diese Kosten im Rahmen der Betriebskostenabrechnung zahlen. Es handelt sich nicht um Instandsetzung- und Instandhaltungskosten. So hat es der BGH auch schon für die Kosten einer Öltankreinigung entschieden.

Das Gegenargument von Mietervereinigungen, die Kosten der Überprüfung seien Vorsorgeaufwendungen zur Betriebssicherheit, lehnten die Richter ab. Vermieter müssen zwar die Verwaltungskosten und die Aufwendungen für die Beseitigung von Mängeln tragen. Die turnusmäßige Prüfung der Betriebssicherheit ist aber weder der Instandhaltung noch der Mängelbeseitigung zuzuordnen.

 

Tipp: Prüfen Sie bei jeder Neuvermietung, welche „sonstigen Betriebskosten“ anfallen und eventuell später anfallen werden. Diese Kosten können als „sonstige Betriebskosten“ im Mietvertrag namentlich aufgeführt werden, damit der Mieter sie zahlen muss. So stellt man sicher, dass auch künftig erstmals neu entstehende Betriebskosten – zum Beispiel solche für die Reinigung eines Öltanks – vom Mieter gezahlt werden müssen.