Vermieterpfandrecht: Müll, Möbel und anderes Inventar

Nach einer Zwangsräumung bleiben häufig Müll, Möbel und anderes Inventar unterschiedlichen Wertes immer wieder in Mietwohnungen zurück. Falls man als Vermieter das Vermieterpfandrecht ausgesprochen hat, geschieht das sogar zu Recht. Nun sollte man aber sehr sorgsam vorgehen, gerade auch dann, wenn die Sachen des ehemaligen Mieters wertlos erscheinen.

So kann aus den Gegenständen Geld gemacht werden

Nur, weil sie objektiv betrachtet wertlos erscheinen, gehören sie nicht unbedingt auf den Müll. Vermieter sollten hier den ideellen Wert der Gegenstände für den Mieter berücksichtigen, etwa bei Notizbüchern oder Familienbildern. Ansonsten könnte es für Vermieter teuer werden. Räumt der Mieter trotz ausgesprochenem Vermieterpfandrecht die Wohnung komplett, können Vermieter eine Strafanzeige erstatten.

Wenn der Vermieter das Vermieterpfandrecht ausgesprochen hat, die Wohnung also samt Einrichtungsgegenständen zurückerhält und außerdem ein Zahlungsurteil besitzt, dann können die Gegenstände verwahrt werden, um sie im Wege der öffentlichen Versteigerung zu verwerten.

Achtung: An diesen Gegenständen können Vermieter kein Pfandrecht erlangen!

Hierzu ist es empfehlenswert einen Fachmann zu beauftragen, beispielsweise einen Auktionator oder wiederum einen Gerichtsvollzieher. Die Versteigerung hat am Ort der Aufbewahrung der Sachen zu erfolgen und ist öffentlich bekannt zu geben.

Wichtig: An persönlichen Dingen des Mieters können Vermieter kein Pfandrecht erlangen und haben sie an den Mieter herauszugeben. Gehören die Sachen Dritten, müssen Vermieter sie an diese übergeben.

Rückgabe der Gegenstände unmöglich – was dann?

Schwierig wird es, wenn der ehemalige Mieter zurückgelassene oder ihm zustehende Sachen gar nicht wieder haben will oder wenn er selbst womöglich nicht mehr zu erreichen und unauffindbar ist. Die Rückgabe von Sachen ist dann für den Vermieter unmöglich. Vernichten dürfen Vermieter diese Gegenstände aber selbst dann nicht. Es gehört zur Pflicht des Vermieters sie in einem solchen Fall selbst dauerhaft einzulagern.

Die Verjährungsfrist, innerhalb derer der ehemaliger Mieter die Sachen heraus verlangen kann, beträgt unter Umständen 30 Jahre! Dies gilt auch für offensichtlich wertlose Gegenstände. Die Lagerkosten können sich Vermieter von dem Mieter erstatten lassen. Häufig gehen solche Anspüche aber ins Leere, da die Mieter kein Geld haben.

So gehen Vermieter häufig vor – aber zu Unrecht!

Viele Vermieter Verfahren in der Praxis folgendermaßen:

  1. Sie vernichten die wertlosen Gegenstände, also den Müll sofort.
  2. Den Rest lagern Sie für eine gewisse Zeit ein, mindestens aber 6 Monate.
  3. Falls sich der Mieter nicht meldet, entsorgen oder verwerten Sie die Sachen.

Doch Vorsicht: Das ist zwar ein praxisgerechtes Vorgehen, aber auch ein zweischneidiges Schwert −  es kann Schadenersatzansprüche nach sich ziehen oder ist in Einzelfällen sogar strafbar.