Bauliche Veränderung: Errichtung eines Schornsteins ist genehmigungspflichtig

Dass die Errichtung eines Schornsteins definitiv als bauliche Veränderung der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer bedarf, stellte das Amtsgericht Hamburg-Barmbek im Januar 2015 klar. Beachten Sie als Wohnungseigentümer, dass die Errichtung eines Schornsteins über eine ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgeht. § 20 Abs. 1 S. 1 WEG verlangt für eine solche Maßnahme einen genehmigenden Beschluss der Gemeinschaft.

Eine Eigentümergemeinschaft, die aus mehreren Doppelhaushälften bestand, hatte eines ihrer Mitglieder auf Rückbau eines Schornsteins verklagt. Dieser hatte einen Schornstein zum Betrieb eines Kaminofens errichtet. Ein Haus der Eigentümergemeinschaft verfügte ebenfalls über einen Schornsteinabzug. Dieser war vor geraumer Zeit mit einfacher Mehrheit durch die Eigentümergemeinschaft genehmigt worden. Der damalige Beschluss ist auch bestandskräftig geworden.

Bereits 2011 stellte der verklagte Wohnungseigentümer einen Antrag zur Genehmigung der Errichtung eines Schornsteins. Dieser Antrag wurde jedoch noch vor der Eigentümerversammlung zurückgenommen. 2013 wurde sein erneuter Antrag mehrheitlich abgelehnt. 2014 beschloss die Eigentümergemeinschaft dann außerdem mehrheitlich, keine Genehmigung für die Installation eines weiteren Schornsteins zu erteilen.

Der verklagte Wohnungseigentümer war jedoch der Ansicht, dass der von ihm ohne Genehmigung errichtete Schornstein keiner Zustimmung der gesamten Eigentümergemeinschaft bedurft hätte. Ausreichend wäre nach seiner Ansicht die Zustimmung derjenigen Wohnungseigentümer gewesen, die gemäß § 22 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG von der Maßnahme betroffen waren. Der Schornstein beeinträchtigte nach seiner Ansicht das Erscheinungsbild der Wohnungseigentumsanlage nicht.

Das angerufene Gericht entschied den Rechtsstreit zu Gunsten der Eigentümergemeinschaft. Der verklagte Wohnungseigentümer war nicht berechtigt, den streitgegenständlichen Schornstein zu errichten. Die Errichtung hätte gem. § 22 Abs. 1 WEG eines zustimmenden Beschlusses der Eigentümerversammlung bedurft.

Es handelt sich bei der Errichtung des Schornsteins um eine bauliche Veränderung. Die Errichtung des Schornsteins ging auch über eine ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinaus. § 20 Abs. 1 S. 1 WEG verlangt für eine solche Maßnahme einen genehmigenden Beschluss der Gemeinschaft.

Für diese Sichtweise spricht bereits der Wortlaut von § 22 Abs. 1 S. 1 WEG, wonach bauliche Veränderungen beschlossen werden können, wenn jeder Eigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden.

Hier kommt hinzu, dass in einer Eigentümerversammlung in 2014 sogar einen Beschluss dahingehend gefasst wurde, eine Zustimmung zu dem Schornstein nicht zu erteilen. Dieser Beschluss war bestandskräftig geworden. Es war insbesondere auch nicht ersichtlich, dass von dem Schornstein keine Beeinträchtigungen ausgehen würden.

Eine Beeinträchtigung ergab sich schon daraus, dass der Schornstein unter Durchbruch durch das Dach errichtet worden war. Dadurch wurde das Gemeinschaftseigentum in der Substanz betroffen. Es bestand auch die Gefahr einer erhöhten Schadensanfälligkeit im Bereich der Andichtungen des Schornsteins an das Dach.

Eine Beeinträchtigung ergab sich weiterhin aus dem Umstand, dass ein Schornstein naturgemäß mit Immissionen verbunden ist. Denn beim Verbrennen in der Feuerstelle ist notwendigerweise Rauch aus dem Gebäudeinneren abzuleiten (AG Hamburg-Barmbek, Urteil v. 14.01.15, Az. 882 C 17/14).