Heizkostenverteiler: 2 Fälle, die jedes WEG Mitglied kennen sollte

1. Funkbasierte Heizkostenverteiler: Bundesdatenschutzgesetz findet Anwendung

Dass bei der Anwendung funkbasierter Heizkostenverteiler das Bundesdatenschutzgesetz zu beachten ist, entschied das Landgericht Dortmund im Oktober 2014. Es entspricht nicht dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die ermittelten Verbrauchsdaten von Wohnungseigentümern nicht gemäß den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes genutzt werden.

Eine Eigentümergemeinschaft hatte in einer Eigentümerversammlung beschlossen zukünftig Funk-Heizkosten-Verteiler zu nutzen. Gegen diesen Beschluss reichte ein Wohnungseigentümer Anfechtungsklage ein, weil nach seiner Ansicht Missbrauchsgefahr bezüglich der personenbezogenen Verbrauchsdaten der Wohnungseigentümer bestand.

Bei den Verbrauchsdaten handelt es sich um personenbezogene Daten, die Rückschlüsse auf das Heizverhalten der Wohnungseigentümer, die Zeiträume ihrer An- und Abwesenheit und das Ausmaß ihrer Energienutzung zulassen.

Das Landgericht Dortmund entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des anfechtenden Wohnungseigentümers. Der angefochtene Beschluss entsprach nicht dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung. Entgegen dem Bundesdatenschutzgesetz war in dem Beschluss nicht festgelegt worden, für welchen Zweck die Verbrauchsdaten der Wohnungseigentümer genutzt werden sollten.

Soweit der Beschluss einer Eigentümergemeinschaft die Erhebung, Speicherung, Übermittlung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten von Wohnungseigentümern betrifft, müssen die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes beachtet werde.

Im Beschluss muss ausdrücklich sichergestellt werden, dass die Verbrauchsdaten lediglich zum Zweck der Erstellung einer Heizkostenabrechnung verarbeitet werden. Der angefochtene Eigentümerbeschluss regelte jedoch lediglich die Anschaffung und Ausstattung der Eigentumswohnungen mit Heizkostenverteilern auf Funkbasis (LG Dortmund, Urteil v. 28.10.14, Az. 9 S 1/14).

2. Rückwirkende Änderung des Heizkostenverteilungsschlüssels ist rechtswidrig

Dass eine Änderung des Abrechnungsschlüssels von Heizkosten gemäß § 6 Abs. 4 Satz 3 Heizkostenverordnung nur zu Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig ist, stellte das Landgericht Hamburg im April 2014 klar. § 7 Abs. 1 Satz 2 Heizkostenverordnung gilt nicht für Gebäude, die mit Fernwärme versorgt werden.

Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft hatten im Sommer 2012 mehrheitlich den Heizkostenverteilungsschlüssel für die Wohngeldabrechnung 2011 von einer 50/50-Verteilung bezüglich Verbrauch/Fläche auf eine 70/30-Verteilung geändert. Die Wohneigentumsanlage wurde per Fernwärme beheizt. Einige Wohnungseigentümer reichten gegen den Beschluss eine Anfechtungsklage ein. Sie waren der Ansicht, dass der bisherige Heizkostenverteilungsschlüssel nicht abgeändert werden durfte.

Das Gericht entschied, dass die Anfechtungsklage begründet war. Eine rückwirkende Änderung eines Heizkostenverteilungsschlüssels verstößt gegen den Grundsatz einer ordnungsgemäßen Verwaltung.

Denn gemäß § 6 Abs. 4 Satz 3 HeizkostenV, der auch für Wohneigentumsanlagen gilt, ist eine Änderung des Heizkostenverteilungsschlüssels nur zu Beginn eines Abrechnungszeitraums und nicht rückwirkend zulässig. § 7 Abs. 1 Satz 2 der HeizkostenV sieht zwar eine Verteilung von Heizkosten im Verhältnis Verbrauch/Fläche mit 70/30 vor.

7 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV gilt allerdings nicht für Gebäude, die mit Fernwärme versorgt werden. Weshalb § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV trotz des Wortlauts des § 7 Abs. 3 HeizkostenV nicht auf die verfahrensgegenständliche Wohneigentumsanlage anwendbar war (LG Hamburg, Urteil v. 09.04.14, Az. 318 S 66/13).