Die Anliegerstraße als Handwerkerleistung

 

als privater Auftraggeber dürfen Sie nach § 35a EStG Löhne für Handwerker und Haushaltshilfen mit 20 % von der tariflichen Einkommensteuer abziehen, sofern die Arbeiten in Ihrem Haushalt ausgeführt worden sind. Allerdings gibt es Höchstgrenzen:

  • 510 EUR bei Kosten für haushaltsnahe Minijobs
  • 4.000 EUR bei haushaltsnahen Dienstleistungen
  • 1.200 EUR bei Handwerkerleistungen

Nun hatte der Bundesfinanzhof bereits vor längerer Zeit entschieden, dass auch Handwerkerleistungen außerhalb der Grundstücksgrenzen zu den steuerlich absetzbaren Handwerkerleistungen gehören können, wenn sie als im Haushalt erforderlich angesehen werden können. Dieses gilt beispielsweise für Arbeiten, die für den Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz erforderlich sind.

Ob das auch beim Bau einer Anliegerstraße gilt, hat nun das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in einem Urteil vom 15.04.2015, Az.: 11 K 11018/15, entschieden.

In dem Fall war die Straße allerdings schon seit längerer Zeit vorhanden und die durch den Ausbau hergestellte Straßenentwässerung hatte nichts mit dem eigentlichen Haus zu tun. In dem hier entschiedenen Fall hat das Finanzgericht beim Ausbau der Anliegerstraße eine Grenze gezogen.

Anders wird allerdings zu beurteilen sein, wenn die Straße erst tatsächlich erstmalig errichtet worden wäre, sie also zuvor gar nicht vorhanden gewesen war. Dann wird man wohl mit dem Bundesfinanzhof die Auffassung vertreten können, dass die Straße für die Haushaltsführung notwendig ist, denn sonst kommt man ja nicht zu seinem Haus.